Fachanwalt für IT-Recht

Mit Stand 01.01.2014 gibt es gerade einmal 402 Fachanwälte für IT-Recht. Das bedeutet, dass der Fachanwalt für IT-Recht der am viertseltenste verliehene Fachanwalt ist (seltener nur Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Agrarrecht). Im Vergleich dazu gibt es knapp 10.000 Fachanwälte für Arbeitsrecht, die mit dem Fachanwalt für Familienrecht (rund 9.000) die größte Gruppe der Fachanwälte darstellen. Insgesamt gibt es knapp 50.000 Fachanwälte bundesweit bei knapp 163.000 Rechtsanwälten (Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer).

Die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ wird von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Die Voraussetzung für die Verleihung des Fachanwalts für IT-Recht ist (neben einer dreijährigen Zulassung als Rechtsanwalt) der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen dann vor, wenn diese auf dem Fachgebiet (hier: IT-Recht) erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Fachanwalt Christian Kerschbaum hat sowohl den theoretischen Teil des Fachanwalts für IT-Recht erfolgreich abgeschlossen, als auch weit mehr als die geforderten Fälle für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung erbracht. Hierzu hat Rechtsanwalt Kerschbaum knapp 250 Fälle und davon knapp 50 gerichtliche Verfahren, also etwa das 5-fache der gestellten Anforderung, der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung vorgelegt. Aus diesem Grund hat die Rechtsanwaltskammer Nürnberg Rechtsanwalt Christian Kerschbaum die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ verliehen.

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse ist der Besuch eines fachspezifischen Fachanwaltslehrgangs (hier: Fachanwaltslehrgang IT-Recht) erforderlich. Dieser muss mindestens 120 Zeitstunden betragen und findet in der Regel über mehrere Monate statt, in denen der Rechtsanwalt meist weit außerhalb seines Kanzleisitzes am Lehrgang teilnimmt. Weiter muss der Rechtsanwalt mindestens drei Klausuren mit insgesamt mindestens 15 Zeitstunden erfolgreich absolvieren.

Der Nachweis der besonderen Kenntnisse für den Fachanwalt für IT-Recht umfasst folgende Bereiche:

  1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  1. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
  1. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  1. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  1. Das Recht der Kommunikationsnetze und-dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
  1. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich eGovernment) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
  1. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
  1. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
  1. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Die besonderen praktischen Erfahrungen werden durch den Nachweis tatsächlicher Rechtsfälle, die der Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben muss, erbracht. Für den Fachanwalt für IT-Recht werden 50 Fälle aus allen oben genannten Bereichen benötigt. Mindestens 9 Fälle müssen sich auf die Bereiche „Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB“ und „Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business)“ sowie auf einen weiteren der oben genannten Bereiche beziehen. Dabei müssen sich mindestens 3 Fälle auf jeden dieser drei Bereiche verteilen. Mindestens 10 Fälle müssen sog. rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren (auch internationale Stellen)) sein (alles bezogen auf die letzten 3 Jahre vor Antragstellung).

Schließlich muss sich der Fachanwalt jährlich fortbilden und dies der Kammer unaufgefordert nachweisen, um die Berechtigung die Bezeichnung „Fachanwalt“ führen zu dürfen, nicht zu verlieren. Ab 2015 beträgt diese Pflichtfortbildung mindestens 15 Zeitstunden im Jahr.